Entwurfsplanung im Fokus

Risiko: Verzicht auf einzelne Leistungsphasen

Ein Ingenieur hat gegenüber seinem potentiellen Auftraggeber argumentiert, dass er die Phasen 1 und 2 nicht brauche, da es eine Baubeschreibung gebe. Kurz nach Vertragsabschluss wurde ein Mieter gefunden, welcher für seine Mietfläche, einen Lebensmittelmarkt, eine eigene technische Beschreibung als Bestandteil des Mietvertrages hatte. In dieser wurden unter anderem auch die Funktionsschemata zur Einsichtnahme gefordert, da vom Mieter sehr viel Wert auf energiesparende Anlagen gelegt wurde.

Jetzt war der Ingenieur in der Zwickmühle. Sein Auftraggeber forderte von ihm, alle Bedingungen des technischen Anhangs zu erfüllen und verweigerte mit dem Hinweis auf den vereinbarten Vertrag mit Pauschalhonorar eine höhere Vergütung.
Ohne Konzept mit entsprechenden Schemata können weder dem Auftraggeber noch dem Architekten die Lösungsvorschläge vermittelt werden noch kann eine Aussage zur Wirtschaftlichkeit und zu den zu erwartenden Kosten gemacht werden. Sich auf Erfahrungswerte oder Baudatendateien zu berufen, ist unzureichend, weil diese Daten immer von Allgemein- oder Durchschnittswerten ausgehen und im konkreten Fall enorme Abweichungen auftreten können.

Auch in der Phase der Entwurfsplanung wird, mit dem Argument, es müssten ja nicht alle Teilleistungen erbracht werden, der Von-Hundert-Satz oft gekürzt. Dies birgt ebenso enorme Risiken für den Fachplaner, wie für alle anderen Beteiligten. Denn in dieser Phase wird die eigentliche Planung erstellt. Jetzt hat der Ingenieur die Systeme und Anlagenteile festzulegen, alles zu berechnen und zu bemessen sowie zeichnerisch darzustellen. Er muss sich mit dem Objektplaner und anderen Fachplanern wie dem Statiker zusammensetzen, mit den Behörden die Genehmigungsfähigkeit verhandeln und schließlich bei der Kostenberechnung an der Finanzierungssicherheit des Auftraggebers mitwirken.

Fazit

Gerade in der Entwurfsplanung wird die Lösung der Planungsaufgabe erarbeitet. Hier auf die Kompetenz des Ingenieurs zu verzichten, verursacht auch Architekten und Bauherren erhebliche Risiken. Der Ingenieur hingegen kann für jede Teilleistung in Haftung genommen werden, auch wenn er einzelne Leistungen nicht vereinbart oder erbringt, obwohl er sie gern erbracht hätte.

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