Kleiner Preis, wenig Leistung

Ungewöhnlicher Ausgleich

Dank eines erheblichen Nachlasses auf die HOAI hat ein Ingenieur einen Planungsauftrag erhalten. Nachdem seine Planung abgeschlossen war und die Handwerker die Aufträge erhalten hatten, meldete sich der Heizungsbauer beim Architekten und verlangte Ausführungspläne. Die ihm zugesandten Pläne des Ingenieurs wären unbrauchbar.

Ausführungspläne in der Schublade

In diesen Plänen wären nur schwarze Balken bei den Fenstern eingetragen, was wohl die Heizkörper sein sollten. Einfache Striche sollten die Rohrleitungen darstellen. Auch an diesen wären beispielsweise keine Dimensionen eingetragen. Dies alles zu ergänzen würde mehr Aufwand als die geforderte Montageplanung nach VOB, der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, verursachen. Das bekäme er nicht vergütet und könne es auch aus zeitlichen Gründen nicht machen. Weiter seien die Leitungen so dargestellt, dass, würde er danach montieren, die Leitungen quer durchs Treppenhaus und durch Stützen verlaufen würden. Auch hätte er Unterschiede zwischen den Werkplänen des Architekten und den sogenannten Ausführungsplänen des Ingenieurs festgestellt.

Daraufhin angesprochen erwiderte der Ingenieur, dass bei dem gekürzten Honorar nicht mehr drin sei. Er hätte allerdings die gewünschten Pläne - auf dem letzten Stand der Werkpläne und mit allen Angaben - in der Schublade. Diese würde er nur für eine Zusatzvergütung, welche ungefähr dem Nachlass entsprach, herausgeben.
Die Ausführungspläne sind jedoch so zu fertigen, dass zum Beispiel neben allen Dimensionen und Massenströmen auf jeden Fall die einzuhaltenden Abstandsmaße zum Baukörper eingetragen sein müssen. Es ist selbstverständlich, dass die Planungen bis zur Angebotsabgabe auf dem letzten Stand der Werkplanung fortzuschreiben sind. In diesen Stand sind dann auch die vom Ausführenden angebotenen Fabrikate und Typen einzutragen.

Vorbereiten der Vergabe

In Leistungsphase 6 sind die Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Dazu sind die Mengenermittlungen für jedes Gewerk durchzuführen und das Leistungsverzeichnis mit Leistungsbeschreibung aufzustellen. Hierbei ist darauf zu achten, dass jeder Bieter eindeutig erkennen kann, was an Leistung, Qualität und Quantität verlangt wird. Fabrikate dürfen bei öffentlichen Ausschreibungen in der Regel nicht genannt werden. Bei privaten Ausschreibungen können Wünsche des Bauherren aufgenommen und Fabrikate oder Typen festgelegt werden.

Bauüberwachung

Kritisch ist auch die Phase der Bauüberwachung. Um die Ausführung nach den bekannten Merkmalen der HOAI überwachen zu können, sind regelmäßige Baubesuche erforderlich. Es genügt weder, wie oft vorgehalten wird, nur zur Grundsteinlegung, zum Richtfest und zur Abnahme zu kommen noch bei Jour-Fix-Terminen im Baubüro zu sitzen und die Fragen der Handwerker zu beantworten. Leider ist die Qualität dessen, was montiert oder installiert wird, auf Grund des enormen Zeitdrucks im Handwerk oft schlechter als vereinbart, so dass vor allem in der Zeit der Rohinstallationen die Arbeit genau überwacht werden muss. Durch "moderne" Installationen unter Putz oder unter dem Estrich ist auch auf die Kontrolle der Druckprüfungen nicht zu verzichten.

Fazit

Eine eingeschränkte Bauüberwachung ist fast nicht verantwortbar. So kann der Ingenieur bei nur sporadischen Baubesuchen die Qualität nicht ausreichend prüfen. Auch Aufmaß und Abrechnung sind nur bei kompletter und über die gesamte Bauzeit durchgängiger und regelmäßiger Anwesenheit sicher vorzunehmen. Eine fachtechnische Abnahme kann nur derjenige machen, welcher über alle vorgenommenen Installationen Bescheid weiß. Das Haftungsrisiko für beispielsweise fehlerhafte Montagen oder falsche Materialien hat der Ingenieur jedoch auch im Falle einer "Teilbauleitung" mitzutragen. Es genügt deshalb keineswegs, zu prüfen, ob die Heizkörper warm werden, Wasser aus den Hähnen kommt oder die Lüftung zu hören und zu spüren ist.

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